Eine Zusammenfassende Meldung, die das gesamte Kalenderjahr umfasst, kann innerhalb der ersten dreißig Tage des darauffolgenden Januars abgegeben werden, wenn

  • sich der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr auf nicht mehr als 35.000 EUR beläuft;
  • sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (mit Ausnahme von Neufahrzeugen) auf nicht mehr als 15.000 EUR beläuft.

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