Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats abzugeben. In den folgenden Fällen ist jedoch eine zweimonatliche, vierteljährliche oder jährliche Einreichung möglich:

Zweimonatlich: Wenn am Ende des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres der Gesamtbetrag der in der Zusammenfassenden Meldung auszuweisenden Lieferungen und sonstigen Leistungen 100.000 EUR übersteigt (ab dem Jahr 2012 gilt ein Schwellenwert von 50.000 EUR).

Vierteljährlich: Wenn weder im betreffenden Kalendervierteljahr noch in irgendeinem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre der Gesamtbetrag der in der Zusammenfassenden Meldung auszuweisenden Lieferungen und sonstigen Leistungen 100.000 EUR überstiegen hat.

Jährlich: Zwischen dem 1. und 30. Januar des Folgejahres, wenn im Jahr der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne MwSt) 35.000 EUR nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (ausgenommen Neufahrzeuge) nicht mehr als 15.000 EUR beträgt.

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