Antragsformulare für die MwSt.-Registrierung können bei der Steuerauskunft der Steuerbehörde unter Tel. 0771-567 567 (Int. + 46 771 567 567) oder über die Website der Steuerbehörde (Skatteverket), www.skatteverket.se, bestellt werden. Außerdem können die Formulare bei der Steuerbehörde unter folgenden Adressen bestellt werden:

Unternehmer aus Dänemark, den Färöer-Inseln, Grönland, Island, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Deutschland, Österreich wenden sich an die Auslandsabteilung der Steuerverwaltung in Malmö:

Skatteverket

Utlandsenheten

SE-205 31 Malmö

Tel: + 46 771 778 778

Fax: + 46 40 14 62 03

E-Mail: skattekontor1.malmo@skatteverket.se

Für die Unternehmer aus den übrigen Ländern ist die Auslandsabteilung der Steuerbehörde in Stockholm zuständig:

Skatteverket

Utlandsenheten

SE-106 61 Stockholm

Tel: + 46 771 778 778

Fax: + 46 8 694 18 11

E-Mail: stockholm@skatteverket.se

Die Erteilung einer MwSt.-Nummer ist auf einem speziell dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Ausländische Unternehmer, die eine Geschäftstätigkeit in Schweden betreiben wollen und nicht in Schweden etabliert sind, verwenden das Formular SKV 4632, alle übrigen Unternehmer das Formular SKV 4620. Ausländische Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein Abkommen über Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen und den Austausch von Steuerinformationen hat, müssen durch einen Steuervertreter repräsentiert werden. Wird der Antrag über einen Steuervertreter gestellt, ist ihm eine Vollmacht für den Steuervertreter beizufügen. Die Steuerbehörde hält für diese Zwecke ein Standardformular bereit (Formular SKV 5703). Die Vollmacht schließt nicht das Recht auf Entgegennahme von Auszahlungen per Post oder Bank ein.

Der Antrag auf MwSt.-Registrierung ist spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit einzureichen. Er ist vom ausländischen Unternehmer oder seinem Steuervertreter zu unterzeichnen und an die Auslandsabteilungen der Steuerbehörden zu senden (Adressen s. o.)

Dem Antrag ist ein Handelsregisterauszug o. ä. für den ausländischen Unternehmer aus dessen Heimatland beizufügen. Auch der Steuervertreter muss einen Handelsregisterauszug vorweisen. Fungiert eine natürliche Person als Steuervertreter, muss diese nachweisen, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Der Handelsregisterauszug darf nicht älter als drei Monate sein. Nach der Erteilung einer MwSt.-Nummer durch die Steuerbehörde wird ein Handelsregisterauszug ausgefertigt. Die Formulare für die Steuererklärungen werden dann automatisch versandt. Wurde der ausländische Unternehmer durch einen Steuervertreter registriert, werden die Formulare für die Steuererklärungen an diesen geschickt.

Weitere Informationen gibt es in folgenden Broschüren: Skatteanmälan för utländska företagare (SKV 419), Skattedeklarationsbroschyren (SKV 409), Skattekontobroschyren (SKV 408)

Eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft tritt dann ein, wenn ein schwedischer Unternehmer Waren von einem ausländischen Unternehmer in Schweden kauft, für den keine MwSt.-Registrierung in Schweden vorliegt. Damit wird die Steuer für die Transaktion von Käufer geschuldet. Ausländische Unternehmer unterliegen also für diese Transaktionen nicht der Mehrwertsteuer, müssen aber, um eine Besteuerung in ihrem Heimatland zu vermeiden, in Schweden registriert sein und in der Quartalsabrechnung die Verbringung von Waren angeben. Auch wenn die Steuerschuld beim Käufer liegt, hat ein ausländischer Unternehmer die Möglichkeit, sich in Schweden freiwillig zur Mehrwertsteuer registrieren zu lassen.

Ausländische Unternehmer, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit folgende Dienstleistungen für Gewerbetreibende in Schweden anbieten, unterliegen nicht der Pflicht zur MwSt.-Registrierung:

  • Übertragung oder Abtretung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
  • Werbe- und Anzeigendienstleistungen;
  • Beratungsdienste, Produktentwicklung, Projektierung, Zeichnung, Konstruktion, juristische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, Schreibdienste, Übersetzungsdienste und ähnliche Dienstleistungen;
  • EDV-Dienste sowie Entwicklung von EDV-Systemen oder Programmen;
  • Bereitstellung von Informationen;
  • Bank- und Finanzdienstleistungen im Bereich der Vermietung von Lagerräumen;
  • Arbeitskräftevermietung;
  • Vermietung von beweglichen Gegenständen, ausgenommen Transportmittel und Transporthilfsmittel;
  • Verpflichtungen, ganz oder teilweise auf die Nutzung von o.g. genannten Rechten oder die Ausübung einer bestimmten Geschäftstätigkeit zu verzichten;
  • Telekommunikationsdienste, die einerseits das Übertragen, Senden oder Empfangen von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder sonstigen Informationen mit Hilfe von Kabel, Funk bzw. optischen oder anderen elektromagnetischen Medien, andererseits Dienstleistungen umfassen, die eine ständige oder zeitweilige Übertragung oder Abtretung des Rechts auf Nutzung von Kapazitäten für eine Übertragung, Sendung oder Empfang beinhalten;
  • Vermittlung von Dienst...

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