In den folgenden Fällen wird der Steuerpflichtige von seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung entbunden, sofern der Empfänger keine Rechnung fordert:

  • Personenbeförderung per Taxi sowie Personenbeförderung mit Fahrausweisen oder Abonnement;
  • Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel und Erbringung von Dienstleistungen für die allgemeine Bevölkerung nach den Vermerken in Unterlagen ohne Nennung des Käufers;
  • Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die in Unterlagen mit einem ähnlichen Inhalt wie Rechnungen vermerkt sind.

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