Ab 1.1.2018 waren alle Rechnungen über zwischenunternehmerische Leistungen gesplittet zu bezahlen. Die Umsatzsteuer muss auf ein spezifisches Konto des leistenden Unternehmers gezahlt werden, über welches dieser nur Verfügungen betreffend den Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt treffen konnte. Von dem Konto durften ansonsten keine Geldabflüsse stattfinden, es sei denn die Finanzbehörde stimmte zu (vgl. Regierungserlass Nr. 23/2017, Amtsblatt v. 31.8.2017). Mit Wirkung v. 1.2.2020 wurde dieser MwSt-Split-Zahlungsmechanismus abgeschafft. Am 8.11.2018 hatte die EU-Kommission ein Aufforderungsschreiben an Rumänien gerichtet, in dem sie die Auffassung vertrat, dass der Mechanismus der getrennten Zahlung der MwSt nicht mit der MwStSystRL und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sei.

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