Für Einzelhandelsunternehmer, die natürliche Personen sind, einen Umsatz von unter 50.000 EUR erzielen, gilt eine Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20. des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und Unternehmer, die Gegenstände einführen bzw. ausführen oder innergemeinschaftliche Umsätze bewirken.

Für alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 EUR, die für das System optieren, gilt das Cash-Accounting-System. Danach entsteht die Ausgangssteuer des Unternehmers erst im Zeitpunkt des Erhalts der Gegenleistung für den Umsatz. Ebenso entsteht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Gegenleistung für den Eingangsumsatz bezahlt. Nicht anwendbar ist das System, wenn Zahlungen nicht binnen 12 Monaten nach Rechnungserteilung geleistet werden. Die Option kann bis zum 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden und bindet den Unternehmer für 2 Jahre. Das System gilt nicht für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen und ebenso nicht für Import- und Ausfuhrumsätze, innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsätze mit eng verbundenen Personen. Außerdem sind Umsätze ausgeschlossen, die dem Reverse-Charge-System unterliegen.

Die Periode zur Erstattung eines Vorsteuerüberhangs an Unternehmer, die Ausfuhrlieferungen bewirken, beträgt weniger als 30 Tage.

Lieferungen von Waren an einen in Portugal ansässigen Exporteur, der mit diesen Waren steuerfreie Ausfuhrlieferungen bewirkt, sind ebenfalls steuerfrei, wenn der Warenwert 1.000 EUR übersteigt. Um die Steuerbefreiung erhalten zu können, bedarf es entsprechender Verkaufs- und Exportrechnungen.

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