Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen und Personen, die eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Nach Artikel 9 des portugiesischen Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 132 ff MwStSystRL) müssen sich auch Einrichtungen registrieren lassen, die steuerfrei Umsätze erbringen.

Bei Umsätzen, für die nach der MwStSystRL die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) vorgesehen ist, wenn der Lieferer oder Dienstleistende eine Einrichtung ist, die über keinen Sitz, keine feste Niederlassung oder Anschrift im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem das Geschäft gemäß den Vorschriften zur Standortfestlegung als abgewickelt gilt, verfügt (in Art. 195, 196 und 197 der MwStSystRL vorgesehene Fälle), schuldet die MwSt der Steuerpflichtige, an den auf dem Hoheitsgebiet Portugals Gegenstände bzw. Dienstleistungen geliefert werden. In diesen Fällen muss sich der Lieferer oder Dienstleistende nicht im nationalen Hoheitsgebiet erfassen lassen. Andererseits sind die Erwerber von Gegenständen oder Leistungen, wenn sie in Portugal mehrwertsteuerpflichtig sind, für die Abrechnung und Bezahlung der Steuer verantwortlich, wenn der Lieferer der Gegenstände oder der Dienstleistungserbringer eine Einrichtung ist, die über keinen Sitz, keine feste Niederlassung oder Anschrift in Portugal verfügt und keinen Steuervertreter in Portugal benannt und bekannt gegeben hat.

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