Ab 1.1.2017 können Importeure bei Einfuhren die EUSt in der Voranmeldung für den Einfuhrzeitpunkt erklären und gleichzeitig – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – als Vorsteuer geltend machen. Vorher war die EUSt zunächst an die Zollbehörde zu entrichten und erst in der folgenden Voranmeldung als Vorsteuer abziehbar.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch für Aufwendungen für den Erwerb und die Instandhaltung von leichten Pkw, die für die Personenbeförderung genutzt werden, und Elektrofahrzeugen, sofern sie ausschließlich für den Personenverkehr verwendet werden.

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für den Erwerb von Hybridfahrzeugen für den Tourismus einschließlich der Unterhaltskosten wie z.B. für Kraftstoffe. Der Vorsteuerausschluss gilt nicht für Hybrid Fahrzeuge, dieElektro-oder Plug-in Hybrid-Fahrzeuge sind.

Die Vorsteuer in Bezug auf den Erwerb von Fahrzeugen ist nicht abzugsfähig, wenn die Fahrzeuge, obwohl Sie als Waren klassifiziert sind, mehr als 3 Sitze haben. Dies gilt auch bei Aufwendungen, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit notwendig oder wesentlich sind, es sei denn, Sie beziehen sich auf Fahrzeuge, deren Verkauf oder Verwertung die Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist. Seit 1.4.2020 ist der Vorsteuerabzug zulässig i. H. v. 50 % der Ausgaben für Benzin (ebenso wie die Ausgaben für Dieselkraftstoff, Flüssiggas, Erdgas und Biokraftstoffe), wobei die Möglichkeit besteht, dass für bestimmte Fahrzeuge die Vorsteuer vollständig abzugsfähig ist.

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