Ein gewerbetreibender Unternehmer ist verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Finanzamtes unter anderem den Ort, an dem die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Unterlagen aufbewahrt werden (zu denen auch Rechnungen gehören), mitzuteilen.

Bei den in elektronischer Form ausgestellten Rechnungen besteht die Möglichkeit, sie auf dem Territorium eines anderen Mitgliedsstaates als auf dem Staatsgebiet Polens aufzubewahren (unter der Voraussetzung, dass in den genannten Fällen der Leiter des Finanzamtes und der Leiter des Zollamtes zuvor benachrichtigt werden) – gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministers vom 14.7.2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119). Die Verordnung ist auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.mf.gov.pl) abrufbar.

Die Steuerzahler sind verpflichtet, die Originale und Kopien der Rechnungen und der Korrekturrechnungen sowie Duplikate dieser Unterlagen so lange aufzubewahren, bis der Termin für die Verjährung der Steuerschuld verstreicht.

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