Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der auf dem Gebiet Polens mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, verpflichtet, sich als Mehrwertsteuerzahler registrieren zu lassen, sofern der daraus resultierende Umsatz den Betrag von 5.324.000 PLN (bis 31.12.2010: 150.000 PLN) übersteigt. Für Vermittler und Kommissionäre beträgt die Umsatzgrenze 200.000 PLN. Bei Steuerzahlern, die damit beginnen, mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten auszuüben, wird der Betrag dieses Limits proportional aus dem Zeitraum, in dem der Verkauf getätigt wird, errechnet. Ab 1.1.2017 erfolgt die Registrierung für MwSt-Zwecke nicht länger automatisch. Die Finanzbehörde kann die Daten in den Registrierungsanträgen überprüfen und Registrierungen bzw. Deregistrierungen ablehnen. Ab 1.1.2017 sind Personen (z.B. Steuerberater, Vermittler), die bei der Registrierung für MwSt-Zwecke behilflich sind, Gesamtschuldner der MwSt bis zur Höhe von 500.000 PLN in den ersten 6 Monaten nach der Registrierung.

Der Steuerzahler, bei dem der Wert des besteuerten Verkaufs unter dieser Grenze liegt, kann freiwillig auf die Befreiung verzichten, eine MwSt.-Registrierung vornehmen und seine Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen abrechnen lassen. Hat der Unternehmer, der auf dem Gebiet Polens besteuerte Tätigkeiten ausübt, keinen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Gebiet Polens (ausländischer Unternehmer), ist er grundsätzlich verpflichtet, vor der ersten Lieferung eine MwSt.-Registrierung auf dem Gebiet Polens vorzunehmen (die Befreiung des Umsatzes bis zu einem Betrag von 100.000 PLN findet in diesem Fall keine Anwendung).

Nimmt ein Unternehmer, der außerhalb des Staatsgebietes der Republik Polen ansässig ist, die Lieferung von Gegenständen vor oder bietet Dienstleistungen in Polen an, kann die Steuer vorbehaltlich bestimmter Bedingungen vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen abgerechnet werden (Verlagerung der Steuerschuld). Ein ausländischer Unternehmer kann sich aber zur Abrechnung der Mehrwertsteuer in Polen registrieren lassen und die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen abrechnen.

Seit dem 1.1.2019 wird in Polen ein Verzeichnis der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen geführt, die sogenannte "Weiße Liste der Steuerpflichtigen", die drei vorher bestehenden separate Verzeichnisse ersetzt. Die Liste wird vom Leiter der nationalen Finanzverwaltung geführt und enthält Informationen über:

  • Unternehmen, die als Mehrwertsteuerzahler registriert sind (auch solche mit Nullsatz-Umsätzen);
  • Unternehmen, denen die Umsatzsteueranmeldung verweigert wurde oder die von den Steuerbehörden abgemeldet wurden; und
  • Unternehmen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wiederhergestellt wurde.

Die Liste wird kostenlos online zur Verfügung gestellt und soll den Steuerpflichtigen die Überprüfung der Angaben zur Umsatzsteuerregistrierung anderer Unternehmer erleichtern. Der Datensatz wird fortlaufend aktualisiert, d.h. einmal täglich an jedem Geschäftstag. Unternehmer, die den Datensatz verwenden, erhalten eine Bestätigung über das Datum und die Uhrzeit, zu der sie einen anderen Unternehmer überprüft haben. Es ist möglich, Informationen über einen Unternehmer an einem bestimmten Tag bis zu 5 Jahren vor dem Jahr zu erhalten, in dem der Unternehmer evaluiert wird. Die Daten in der Liste enthalten die Anzahl der Bankkonten von Unternehmern (derzeit sind die Informationen zu Bankkonten nicht in der Liste der Steuerpflichtigen enthalten). Zudem sind Angaben zur Adresse des Steuerpflichtigen, die Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Personen, Datum der umsatzsteuerlichen Registrierung und Angaben zum Status des Steuerpflichtigen enthalten. Wenn ein Unternehmer (Käufer) eine Zahlung von mehr als 15.000 PLN auf ein anderes Konto eines Unternehmers als das in der Liste angegebene leistet, ist er nicht berechtigt, die entsprechende Vorsteuer abzuziehen. Darüber hinaus haftet der Käufer (Leistungsempfänger) gesamtschuldnerisch für die Steuerrückstände des anderen Unternehmers - in Höhe des Teils der MwSt, der anteilig auf eine bestimmte Transaktion entfällt. Wird die Überweisung auf ein anderes Konto vorgenommen und dies dem Fiskus innerhalb von drei Tagen angezeigt, tritt die gesamtschuldnerische Haftung nicht ein.

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