Ab 1.7.2018 wird es Unternehmern, die Rechnungen über ihre Eingangsumsätze erhalten, ermöglicht, den Rechnungsbetrag gesplittet zu bezahlen (Option). Der Umsatzsteuerbetrag kann auf ein spezifisches, vom leistenden Unternehmer einzurichtendes Bankkonto überwiesen werden, während der Nettobetrag auf das Standardkonto des leistenden Unternehmers überwiesen wird (die Banken sind verpflichtet, solche spezifischen Bankkonten einzurichten). Das gesplittete Zahlungssystem gilt aber nur für Bezahlungen in polnischer Währung (PLN). Wird der Rechnungsbetrag auf ein Konto eines anderen Empfängers gezahlt, als in der Rechnung ausgewiesen, haftet der Zahlungsempfänger für den Umsatzsteuerbetrag. Die Gelder auf dem spezifischen Umsatzsteuerkonto des leistenden Unternehmers können durch den Kontoinhaber nur zu folgenden Zwecken genutzt werden: Zahlungen von Umsatzsteuer auf andere spezifische Umsatzsteuerkonten, Rückzahlungen von Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger, wenn die Bemessungsgrundlage sich verringert hat, Umsatzsteuerzahlungen an die Finanzbehörde, Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Zahlungen an den Zahlenden auf dessen spezifisches Umsatzsteuerkonto. Verbunden mit dem gesplitteten Zahlungssystem sind bestimmte Erleichterungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers (z.B. schnellere Erstattung bei Vorsteuerüberhängen durch die Finanzbehörde).

Ab dem 1.9.2019 soll ein obligatorischer Split-Zahlungsmechanismus gelten. Der Mechanismus deckt Waren und Dienstleistungen ab, die vorher unter den Reverse-Charge-Mechanismus fielen, sowie eine gesamtschuldnerische Haftung (unter anderem für Stahlprodukte, Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Festplatten und SSDs sowie Kraftstoffe). Der Mechanismus soll auch für Ersatzteile von Personenkraftwagen, Kohle und Kohleprodukten, elektrischen Maschinen und Geräten gelten. Der Mechanismus gilt für Transaktionen mit einem Wert von 15.000 PLN oder mehr. Transaktionen unter diesem Wert werden durch einen fakultativen Split-Zahlungsmechanismus abgedeckt (der Käufer leistet entweder Zahlungen traditionell oder unter Verwendung eines Split-Zahlungsmechanismus). Unternehmer, die den obligatorischen Split Zahlungsmechanismus nicht verwenden, können mit einer Geldbuße in Höhe des Betrags der MwSt unterliegen, die mit diesem Mechanismus bezahlt werden sollen.

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