Seit dem 1.1.2013 gilt eine den Vorsteuerabzug aus unbezahlten Rechnungen betreffende Neuregelung. Demnach muss ein geltend gemachter Vorsteuerabzug berichtigt werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung nicht binnen 150 Tagen ab dem Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitpunkts beglichen wurde. Für den Fall, dass die Korrektur unterbleibt, wird eine Säumnisstrafe von 30 % des nicht korrigierten Vorsteuerbetrags erhoben.

Der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben setzt eine durch den Lieferer ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung voraus.

Der Vorsteuerabzug auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben ist auf 50 % beschränkt, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Gleichzeitig ist der Unternehmer von der Verpflichtung entbunden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Erbringung einer Dienstleistung gleichzustellen (d.h. in den Fällen des Vorsteuerabzugsverbots findet keine Besteuerung der Privatnutzung der Fahrzeuge als unentgeltliche Wertabgabe statt).

Ab 1.7.2023 gilt: Nach den bisher geltenden Vorschriften kann ein Steuerpflichtiger den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der Anteil der abzugsfähigen MwSt über 98 % liegt und der nicht abzugsfähige Betrag unter 500 PLN liegt. Ab dem 1.7.2023 erhöht sich dieser Betrag auf 10.000 PLN. Nach bisher geltendem Recht ist ein Steuerpflichtiger bei jeder Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer verpflichtet, eine Berichtigung vorzunehmen. Basierend auf dem ab 1.7.2023 geltenden Recht ist die Berichtigung optional, wenn die Differenz zwischen Anfangs- und Endanteil nicht mehr als 2 % beträgt. Diese Regel gilt, wenn die Differenz zwischen dem im Rahmen der Anfangs- und Endproportionen berechneten Abzugsbetrag 10.000 PLN nicht überschreitet.

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