Rechnungen, die die o.g. Angaben enthalten, werden als Rechnungen für Steuerzwecke behandelt und können bei Einverständnis des Kunden auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern Echtheit und Richtigkeit gemäß den maltesischen Rechtsvorschriften über elektronische Signaturen und etwaige Vorgaben der Steuerverwaltung gewährleistet sind und die Steuerverwaltung zustimmt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug auf der Grundlage elektronischer Rechnungen grundsätzlich möglich.

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