7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Die zusammenfassende Meldung muss über jeden Kalendermonat abgegeben werden und mittels elektronischer Dateiübertragung spätestens am 15. Tag des auf den entsprechenden Kalendermonat folgenden Monats bei der MwSt-Verwaltung eintreffen.

Die Steuerpflichtigen können eine zusammenfassende Meldung über jeweils drei Kalendermonate abgeben, und zwar spätestens am 15. Tag des auf das Ende dieser drei Monate folgenden Monats, sofern der Gesamtwert der gelieferten Gegenstände ohne MwSt weder für die fraglichen drei Monate noch für einen der vier vorhergehenden Zeiträume von drei Monaten eine Summe von 50.000 EUR überschreitet. Diese Wahlmöglichkeit verliert ihre Gültigkeit mit dem Ende des Monats, in dem der Gesamtwert der steuerbefreiten innergemeinschaftlich gelieferten Gegenstände ohne MwSt für den auslaufenden Zeitraum von drei Monaten eine Summe von 50.000 EUR überschreitet. In diesem Fall muss eine zusammenfassende Meldung über den Monat oder die Monate ab Beginn des Zeitraums von drei Monaten abgegeben werden, und zwar spätestens am 15. Tag des auf den letzten Monat des Zeitraums, für den die Meldung abgegeben wird, folgenden Monats.

Steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen mit Ausnahme solcher Dienstleistungen erbringen, die in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Tätigkeit besteuert wird, von der MwSt befreit sind und für die der Empfänger zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, können eine zusammenfassende Meldung über jeweils drei Kalendermonate abgeben, und zwar spätestens am 15. Tag des auf das Ende dieser drei Monate folgenden Monats.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Sind nicht vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge