Steuerpflichtige müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Steuererklärung (mit Ermittlung der Steuerschuld für den Steuerzeitraum) bei der Steuerverwaltung einreichen und die Steuerschuld begleichen. Die auf der Basis einer Jahreserklärung angemeldete MwSt ist am 1. Mai des Folgejahres fällig.

Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Staat zahlen, und Landwirte müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Steuererklärung einreichen und die Steuerschuld begleichen.

Bei Einfuhr von Gegenständen nach Lettland ist die Steuer gemäß den in den Zollvorschriften vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Mit der Steuererklärung muss der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung auch eine Erklärung über den in die Steuererklärung für den jeweiligen Steuerzeitraum aufgenommenen Vorsteuerbetrag einreichen.

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