Es bestehen folgende Sonderregelungen:
- Sonderregelung für Landwirte;
- Ausgleichsregelungen für Mutter- und Tochterunternehmen;
- Regelung für Reisebüros (Marge);
- Cash-Accounting-System für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 2 Mio. EUR.
Andere Sonderregelungen gelten ferner nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 633/72 v. 26.10.1972 für:
- den Handel mit Salz und Tabak;
- den Handel mit Zündhölzern;
- den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;
- die Überlassung von öffentlichen Fernsprechstellen, von der Öffentlichkeit zugänglichen Fernsprechapparaten und öffentlichen Fernsprechzellen;
- die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr durch autorisierte Vertreiber;
- Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihres Umfangs für Zeiträume von über 1 Monat in Rechnung gestellt werden, können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen Erklärungen im Einklang mit Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72 abzugeben und die Zahlungen vierteljährlich anstatt monatlich vorzunehmen;
- Veranstaltungen und Glücksspiele;
- Lieferungen von Metallschrott und entsprechenden Bearbeitungsabfällen;
- Auktionsgeschäfte;
- Auftragsvergabe an Subunternehmer.
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