Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle zu Zwecken der Mehrwertsteuer registrierte Unternehmer verpflichtet, die unternehmerisch tätig sind oder einem Handwerk oder einem freien Beruf nachgehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bleibt auch bestehen, wenn die Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt haben. Ab dem 1.1.2015 müssen Unternehmer mit Umsätzen mit auf einer "Schwarzliste" enthaltenen Staaten online eine gesonderte Umsatzerklärung abgeben, wenn der jährliche Umsatz mit diesen Staaten 10.000 EUR übersteigt.

Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:

  • Unternehmer, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze bewirkt haben, vorausgesetzt, dass sie keine Berichtigungen vornehmen müssen;
  • landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Abs. 6 steuerbefreit sind (maximaler Umsatz 2.582 EUR);
  • Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, die unter die Sonderregelung gemäß Artikel 74 des Gesetzes fallen.

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