In Irland ansässige Unternehmer müssen sich ab einem Jahresumsatz von 37.500 EUR bei Dienstleistungen bzw. 75.000 EUR bei Lieferungen registrieren lassen.

In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen, benötigen eine irische MWSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in Irland mehr als 35.000 EUR beträgt. Wenn diese Unternehmer im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Umsätze in Irland bewirken, müssen sich unverzüglich registrieren lassen. In diesem Fall gilt kein Schwellenwert.

Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken, benötigen keine MWSt-Nummer. Hingegen müssen sich Unternehmer, die nur zum Nullsatz besteuerte Umsätze ausführen, registrieren lassen. Alle Unternehmer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Umsätze bewirken, können sich freiwillig registrieren lassen, müssen dann jedoch allen Obliegenheiten eines Steuerpflichtigen nachkommen.

Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen an Unternehmenskunden erbringen, wobei der Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen der Ort der Niederlassung des Kunden ist, müssen sich nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung geschuldet wird.

Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die in Irland Lieferungen an einen Steuerpflichtigen, eine staatliche Stelle, eine nach dem Gesetz eingerichtete Stelle oder eine Person, die Lieferungen für eine steuerbefreite Tätigkeit erhält, von Gegenständen, die installiert oder montiert werden, bewirkt, müssen sich im Zusammenhang mit diesen Lieferungen nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, da die entsprechende MwSt vom irischen Empfänger der Leistung geschuldet wird.

Ein Unterauftragnehmer, der nicht in Irland ansässig ist und der in Irland ausschließlich Leistungen an Hauptauftragnehmer erbringt, muss sich in Irland nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Hingegen ist eine Registrierung für MwSt-Zwecke Voraussetzung für die Beantragung einer Erstattung der MwSt.

Ein nicht in Irland ansässiger Unterauftragnehmer, der Bauleistungen nicht nur für Hauptauftragnehmer erbringt, ist unabhängig von der Höhe seines Umsatzes verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen.

Seit 15.9.2019 gilt ein zweistufiges MwSt-Registrierungssystem. Diese zweistufige Umsatzsteuerregistrierung beinhaltet, dass der Steuerzahler wie folgt angeben muss, ob die Umsatzsteuerregistrierung für Zwecke des Status "nur inländisch" oder "innerhalb der EU" bestimmt ist:

  • Die Registrierung innerhalb der EU (einschließlich irischer und innergemeinschaftlicher Transaktionen) erleichtert den innergemeinschaftlichen Erwerb von und die Meldung von innergemeinschaftlichen Lieferungen an alle EU-Mitgliedstaaten. und
  • Für Unternehmer, die nur im Inland tätig sind (d. H. Unternehmen, die keinen Handel innerhalb der EU betreiben), ist ein vereinfachtes Registrierungsverfahren verfügbar. Diese Kunden können jederzeit den Status "Intra-EU" beantragen, wenn sie später einen Intra-EU-Handel betreiben möchten.

Folgendes sollte beachtet werden:

  • Steuerpflichtige mit aktiven MwSt-Registrierungen, die vor der Einführung der zweistufigen Registrierung erteilt wurden, werden als "Intra-EU"-Status behandelt.
  • Wenn die Einnahmen einen Antrag auf Registrierung innerhalb der EU genehmigen, gilt die Registrierung auch für Inlandsaktivitäten. und
  • Steuerpflichtige, die für Lieferanten innerhalb der EU registriert sind, werden automatisch für MIAS-Meldepflichten registriert.

Die aktualisierten ROS-Bildschirme (Revenue Online Service), die das neue Registrierungsverfahren vereinfachen, sind seit dem 15. Juni 2019 verfügbar. Die vollständige Funktionalität, einschließlich einer beschleunigten Antwort für Nur-Inland-Anwendungen, sollte ab Mitte September 2019 verfügbar sein.

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