Mehrwertsteuererklärungen hat jeder Gewerbetreibende abzugeben, der

  • steuerpflichtige Lieferungen oder Dienstleistungen bewirkt;
  • innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.

Keine Mehrwertsteuererklärung abzugeben haben Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz weniger als

  • 10.000 EUR bei Lieferungen und
  • 5.000 EUR bei Dienstleistungen

beträgt.

Ein Unternehmer, der sich rückwirkend für MwSt-Zwecke anmeldet, ist verpflichtet, für alle zurückliegenden Zeiträume ab dem Datum der rückwirkenden Registrierung eine (verspätete) MwSt-Erklärung einzureichen. In Griechenland ansässige Unternehmer haben das Recht, die Vorsteuer ab dem Datum der rückwirkenden Registrierung auf der Grundlage der bereits erhaltenen Rechnungen abzuziehen. Nichtansässige Unternehmer, die sich rückwirkend für MwSt-Zwecke registrieren lassen, müssen ihre griechischen Vertragspartner auffordern, eine neue Rechnung unter Angabe ihrer USt-IdNr. anstelle früherer Rechnungen mit MwSt-Ausweis auszustellen. Nur dann kann der rückwirkend registrierte gebietsfremde Unternehmer sein Vorsteuerabzugsrecht ausüben. In allen genannten Fällen wird das Abzugsrecht in der (verspätet) einzureichenden Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum ausgeübt, in dem die entsprechende Leistung getätigt wurde.

Ab dem 1.1.2024 gilt ein neu implementiertes System für Mehrwertsteuererklärungen. Die Deklarationen werden nun mit Daten der von der unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) verwalteten digitalen Plattform vorgefüllt.

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