Bei der vereinfachten Besteuerung muss nur eine jährliche Steuererklärung abgegeben werden (vgl. auch Tz. 6.2).

Unternehmen mit einer zollrechtlichen sog. einzigen Bewilligung (procédure de domiciliation unique "PDU") erhalten bei der Einfuhr einen Zahlungsaufschub für die EUSt, mit dem vermieden wird, die EUSt zunächst abzuführen und sie sodann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend zu machen. Die bisherigen Bedingungen hierfür

  • in den letzten 12 Monaten mindestens 4 Einfuhrvorgänge in der EU-Zollunion abgeschlossen,
  • Führung detaillierter Zoll- und MwSt-Aufzeichnungen über Einfuhren,
  • keine Steuer- oder Zollverletzungen in den letzten 12 Monaten oder
  • in den letzten 12 Monaten eine positive finanzielle Situation,

wurden zum 1.1.2020 abgeschafft.

Ab 1.1.2022 gilt in diesem Zusammenhang: Die EUSt wird obligatorisch in den Umsatzsteuererklärungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens von Steuerpflichtigen mit einer französischen USt-IdNr. ausgewiesen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtiger die EUSt nach dem Reverse-Charge-Verfahren direkt in der Umsatzsteuererklärung angeben kann, anstatt die Zahlung der EUSt beim Zoll vorzuziehen; somit ist die EUSt in derselben Steuererklärung als zahlbar und abzugsfähig zu erklären, was zu keiner Zahllast führt. Dies ist ein großer Cashflow-Vorteil für diejenigen Unternehmen, die in Frankreich importieren und die EUSt beim Zoll nicht vorstrecken müssen.

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