Allgemeine Informationen zur Rechnungserteilung wurden im Offiziellen Bulletin des Impôts 3 CA Nr. 136 v. 7.8.2003 veröffentlicht. Alle Unternehmer müssen eine Rechnung ausstellen, wenn sie Umsätze an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person ausführen. Eine Rechnung muss u. a. auch ausgestellt werden durch Personen, die gelegentlich die Lieferung eines Neufahrzeugs bewirken, das in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wird, bei Anzahlungen vor Ausführung des Umsatzes und in den Fällen der Differenzbesteuerung (Versteigerungen, Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunst- und Sammmlungsstücken).

Die Rechnung muss grundsätzlich unmittelbar zum Zeitpunkt des Umsatzes ausgestellt werden.

Die Rechnungen müssen die in Artikel 226 MwStSystRL genannten Angaben enthalten. Anzugeben ist in den Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen und in den Fällen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger auch dessen MWSt-Nummer.

Die Abrechnung mittels Gutschrift ist zulässig, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Näheres ergibt sich aus der Verwaltungsanweisung 3 CA Nr. 136 v. 7.8.2003.

Rechnungen müssen mindestens 3 Jahre nach Ausstellung aufbewahrt werden. Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf Papier können eingescannt elektronisch aufbewahrt werden.

Bei Rechnungsbeträgen (ohne MWSt) bis 150 EUR ist eine vereinfachte Rechnungserteilung zulässig (nicht erforderlich Angabe der Rechnungsnummer und der USt-IdNr. des Leistenden sowie der Rechtsgrundlage des Umsatzes in der MwStSystRL). Weitere Vereinfachungsregelungen bestehen für Belege aus Automaten wie z. B. Parkzettel.

Französische Unternehmer und ausländische Unternehmer, die in Frankreich Umsätze bewirken, müssen ihre Rechnung grundsätzlich in französischer Sprache ausstellen. Sind die Rechnungen, die zusammen mit den Geschäftsbüchern aufzubewahren sind, dennoch in einer Fremdsprache abgefasst, müssen sie übersetzt, von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt und auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden.

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