Ist der Unternehmer in einem Drittstaat ansässig oder niedergelassen, hat er der für die Steuereinziehung zuständigen Behörde einen in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der sich verpflichtet, die Formalitäten zu erledigen und die Steuer an seiner Stelle abzuführen (Artikel 289A des Allgemeinen Steuerkodex - CGI -). Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmen ausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar keine Steuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:

  • Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A II 4 CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei sind (innergemeinschaft-liche Lieferungen und diesen gleichgestellte Verbringungen);
  • Umsätze, die gemäß Artikel 291 III 4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr von Gegenständen, die nach einem Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beim Einführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist).

Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der EU ansässige Unternehmer beim Finanzamt punktuell einen Steuervertreter bestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichen Umsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt. Ab dem 1.7.2021 müssen Drittlandsunternehmer Mehrwertsteuererstattungen elektronisch über einen in Frankreich ansässigen Steuervertreter beantragen. Der Steuervertreter muss der Online-Bewerbung eine Übersichtstabelle beifügen, in der alle Rechnungen oder Einfuhrdokumente aufgeführt sind, aus denen die Höhe der beantragten Rückerstattung hervorgeht. Darüber hinaus muss der Online-Bewerbung eine Kopie der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beigefügt sein, deren darin ausgewiesene Steuerbeträge mindestens 1.000 EUR betragen. Bezieht sich die Rechnung jedoch auf Kraftstoffausgaben, so liegt dieser Schwellenwert bei 250 EUR.

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