Ausländische Unternehmer ohne eine feste Niederlassung in Finnland müssen sich nicht für MWSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Eine freiwillige Registrierung in diesen Fällen ist möglich, dann muss aber ein Fiskalvertreter benannt werden.

Für die Registrierung ist folgende Behörde zuständig:

Uudenmaan verovirasto (Finanzamt der Provinz Uusimaa)

Yritysverotoimisto (Unternehmenssteuern)

Opastinsilta 12, PL 30

00052 VERO

Tel: +358 10 193 390

Fax: +358 9 7311 47 00

Die entsprechenden Formulare können auf der Webseite www.ytj.fi abgerufen werden.

In Finnland gibt es keine gesonderte MwSt.-Nummer für Inlandverkäufe. Jedes Unternehmen erhält jedoch eine Unternehmens- und Gesellschaftsnummer bzw. Y-Nummer (ID-Nummer). Die ID-Nummer wird einem neuen Unternehmen zugeteilt, sobald das Formular über die Gründungsanzeige bei den Behörden eingegangen ist und diese das Unternehmen in das Unternehmens- und Gesellschaftsregister (YTJ) eingetragen haben. Der Unternehmer muss das Formular für die Gründungsanzeige (Y-Formular) ausfüllen.

Es gibt drei verschiedene Formulare, unter denen der Unternehmer entsprechend der Rechtsform seiner Gesellschaft das richtige auswählen muss. Das Y1-Formular ist für Aktiengesellschaften und Vereinigungen bestimmt, das Y2-Formular für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und das Y3-Formular für Einzelunternehmer.

Ausländische Unternehmer müssen dem Formular den entsprechenden Auszug aus dem ausländischen Handelsregister zusammen mit einer Übersetzung ins Finnische oder Schwedische beifügen. Daraus müssen der Name des Unternehmens, Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr sowie Zeichnungsberechtigung hervorgehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Vereinigung oder Gesellschaft, sind dem Formular die Satzung der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag und sonstige entsprechende Satzungen bzw. beglaubigte Kopien dieser Satzungen sowie die finnische oder schwedische Übersetzung beizufügen. Muss ein Steuervertreter bestellt werden, hat der ausländische Unternehmer die dem Steuervertreter erteilte Vollmacht für die Vertretung des Unternehmers sowie im Zusammenhang damit für die Unterzeichnung der in den MwSt.-Gesetzen vorgeschriebenen Dokumente dem Formular beizufügen. Der Vollmacht ist als Anlage die finnisch- oder schwedischsprachige Übersetzung beizufügen.

Wenn ein Steuervertreter bestellt werden muss und der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterschrieben hat, ist dem Formular die Bestellung des Betreffenden als Steuervertreter beizufügen. Dem Unternehmer werden die Registrierung und die Y-Nummer mitgeteilt. Die MwSt.-Nummer ist für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich.

Die MwSt.-Nummer für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Verkäufe bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, wird aus der Y-Nummer gebildet, indem der Landescode FI vor die Y-Nummer gesetzt und der Bindestrich weggelassen wird.

Beispiel: Y-Nummer - 1234567-8, MwSt.-Nummer - FI12345678.

Einrichtungen ohne Gewinnstreben sind verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke zu registrieren, wenn der jährliche Umsatz mehr als 8.500 EUR beträgt und die Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, die als solche auch für Einkommensteuerzwecke maßgeblich sind.

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