§ 76 der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die MwSt regelt die Aufbewahrung von Rechnungen und anderen Unterlagen. Der Mehrwertsteuerpflichtige muss aufbewahren: Kopien der Rechnungen, die von ihm oder in seinem Namen vom Kunden oder einer anderen Person ausgestellt wurden, die Originale aller Eingangsrechnungen, die Originale der Rechnungen gemäß § 71 Abs. 9 und § 72 Abs. 3.

Eine steuerpflichtige Person, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, und eine juristische Person, die keine steuerpflichtige Person ist, haben aufzubewahren: die Eingangsrechnungen.

Jede Person, die ein neues Verkehrsmittel in einen anderen Mitgliedstaat verkauft und jede Person, die ein neues Verkehrsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat kauft, hat aufzubewahren: die Rechnung über den Verkauf oder den Kauf des neuen Verkehrsmittels.

Alle genannten Personen sind verpflichtet, bei der Aufbewahrung der Rechnungen die Glaubwürdigkeit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung während der gesamten Aufbewahrungszeit (10 Jahre nach dem betreffenden Jahr) zu garantieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge