Rz. 69

Die Umsatzsteuer ist Teil des zivilrechtlichen Preises, die Kundenforderungen umfassen daher den Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer). Dies ist bei der Forderungsbewertung im Rahmen des Jahresabschlusses zu beachten. Eine umsatzsteuerlich relevante Entgeltminderung wegen Uneinbringlichkeit führt zu einer Minderung der Umsatzsteuerschuld,[1] da die früher erklärten Steuerbeträge berichtigt werden müssen. Uneinbringlich ist eine Forderung jedenfalls bei Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens usw.[2] Nach der Rechtsprechung braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, dass das Entgelt nicht mehr beglichen werden kann; der Mangel an Durchsetzbarkeit auf absehbare Zeit reicht aus.[3] Eine bloße Gefährdung der Forderung reicht für die Annahme einer Uneinbringlichkeit im umsatzsteuerlichen Sinne jedoch nicht aus. Aus diesem Grunde kann es zu unterschiedlichen Beurteilungen hinsichtlich zu berichtigender Umsatzsteuer kommen.

 

Rz. 70

Bei den Forderungs-Einzelabschreibungen[4] wird in der Regel auch Uneinbringlichkeit im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen. Aus dem abzuschreibenden Forderungsbetrag muss der enthaltene Steuerbetrag herausgerechnet werden (19/119 bzw. 7/107). Werden pauschale Forderungsabschreibungen vorgenommen, bei denen lediglich eine mögliche Gefährdung unterstellt wird, so ist die Umsatzsteuer nicht berichtigungsfähig.[5] In solchen Fällen kann nur der Forderungs-Nettobetrag abgesetzt werden. Dieser Umstand könnte den Anschein erwecken, als würde mit dem Eingang eines "Restbetrags" i. H. d. Umsatzsteuer noch gerechnet. Der Klarheit halber sollten solche (noch) nicht abschreibbaren Umsatzsteuerbeträge in einem gesonderten Posten ausgewiesen werden oder in den Bilanzerläuterungen ein Hinweis aufgenommen werden, in welcher Höhe vom Ausfall bedrohte Umsatzsteuerbeträge in den Forderungen enthalten sind.

[1] Es kommt zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
[3] Vgl. zur näheren Definition der Uneinbringlichkeit von Forderungen FinMin Brandenburg, Erlass v. 5.12.2005, 31–S 7333–01/05; BFH, Urteil v. 22.4.2004, V R 72/03, BFH/NV 2004 S. 1201; BFH, Beschluss v. 15.4.2004, V B 162/93, BFH/NV 2004 S. 1122.
[4] Auch: Einzelwertberichtigungen auf Forderungen.

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