Rz. 46

Die umsatzsteuerliche (nicht die handelsrechtliche) Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der an das Unternehmen erbrachten steuerpflichtigen Leistungen (Eingangsbereich) entfällt, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Es müssen weder die Eingangsentgelte noch die hierauf entfallende Steuer aufgezeichnet werden. Sind hingegen die Vorsteuern zum Teil abzugsfähig, muss aufgezeichnet werden, damit eine zutreffende Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer vorgenommen werden kann.[1]

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