Rz. 43

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG muss auch die unentgeltliche Abgabe von Werten und Leistungen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aufgezeichnet werden. Solche unentgeltlichen Wertabgaben werden Lieferungen gleichgestellt, wobei vorausgesetzt wird, dass ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug vorausging.[1] Zu diesen Wertabgaben gehören:

  • die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (meist für sich oder nahe Angehörige);
  • die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf (ausgenommen sind bloße Aufmerksamkeiten[2]);
  • jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.[3]

Da es hier an einem Entgelt fehlt, müssen Ersatztatbestände angewendet werden: Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, wo dieser fehlt, die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe.[4]

 

Rz. 44

Zu erfassen ist weiter die Abgabe nicht unternehmerisch veranlasster unentgeltlicher Dienstleistungen. Sie werden einer sonstigen Leistung gleichgestellt und sind mit den entstandenen Ausgaben anzusetzen. Im Fall der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, fließen nur diejenigen Ausgaben in die Bemessungsgrundlage ein, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei diesen Ausgaben kann es sich auch um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handeln. Betragen diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten 500 EUR oder mehr, sind sie auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht.[5]

 

Rz. 45

Werden in einen Vermögensgegenstand, der ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit angeschafft wurde, nachträglich vorsteuerentlastete Bestandteile eingebaut, unterliegen nur diese Bestandteile bei einer Entnahme der Umsatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt außerdem nur dann, wenn die Werterhöhung im Entnahmezeitpunkt noch nicht verbraucht war, also nicht lediglich der Werterhaltung diente. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung keine dauerhafte Werterhöhung des Gegenstandes angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau eines Bestandteils 20 % der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes oder einen Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigen (Bagatellgrenze). Mehrere Einbauten sind auch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang getrennt zu beurteilen.[6]

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