Rz. 38

Da das Entgelt die wichtigste Basis für die Umsatzbesteuerung ist, leuchtet ein, dass nicht nur dieses, sondern auch nachträgliche Änderungen erfasst werden müssen. Solche Minderungen oder auch Erhöhungen sind sowohl bei der Soll- (nach vereinbarten Entgelten) als auch bei der Ist-Versteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) aufzuzeichnen.[1] Das gilt sowohl für die Ausgangs- (Absatz) als auch für die Eingangsseite (Einkauf).[2] Auf die verschiedenen Anlässe für Entgeltminderungen wurde oben schon hingewiesen (s. Rz. 23 ff.). Eine große Rolle spielen in der Praxis die Zahlungsabzüge durch Skonti.

 

Rz. 39

Fallen große Mengen an nachträglichen Entgeltänderungen an, so kann sich die Anwendung der Bruttomethode (vgl. Rz. 33) empfehlen; das erspart Zeit raubende Einzelarbeiten. Man bucht den Skontoabzug (bzw. Preisnachlass etc.) auf einem je nach Steuersatz dafür eingerichteten Konto und trennt am Ende des Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr) die gebildete Summe in Entgelt- und Steueranteil (siehe hierzu Rz. 24).

 

Rz. 40

Auf die folgenden Erleichterungsmöglichkeiten hinsichtlich der Trennung nach Steuersätzen ist hinzuweisen: Werden (dem Leistungsempfänger) für Eingangsrechnungen Nachlässe für steuerfreie und steuerpflichtige Bezüge in einer Summe gewährt, so kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass der die Leistung empfangende Unternehmer eine Aufteilung der gesamten Entgeltminderungen im Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Bezüge vornimmt. Gleiches gilt, wenn sich die Entgeltminderung auf Umsätze bezieht, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Nicht zulässig ist eine Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze.[3]

 

Rz. 41

Für den Absatzbereich gilt Folgendes: Bestimmte Unternehmen, denen auf Antrag eine erleichterte Trennung der Ausgangsumsätze nach Steuersätzen vom Finanzamt genehmigt wurde (s. Rz. 58 ff.), können – ohne eine weitere Genehmigung einzuholen – nachträgliche Entgeltminderungen nach dem gleichen Verfahren trennen. Auch andere Unternehmen, die in großem Umfang Umsätze ausführen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, können einen Antrag auf Erleichterung bei der Trennung nachträglicher Entgeltminderungen bei den Ausgangsumsätzen stellen.[4]

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