Rz. 34

In einigen Branchen sind wegen länger dauernder Fristen bei Ausführung der Leistung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen üblich.[1] Um missbräuchliche Gestaltungen (z. B. Hinauszögern der Endabrechnung) zu verhindern, sind auch Anzahlungen/Vorauszahlungen (für noch zu erbringende Lieferungen/sonstige Leistungen) in die Umsatzbesteuerung einzubeziehen und aufzuzeichnen.[2] Dies gilt sowohl für den Unternehmer, der die Anzahlung/Vorauszahlung leistet (der künftige Empfänger der Leistung) als auch für den, der die Anzahlung/Vorauszahlung vereinnahmt (der künftig leistende Unternehmer). Die Regelung widerspricht im Grunde der Umsatzsteuersystematik (in die Regel-Soll-Besteuerung wurde ein Ist-Element aufgenommen). Doch aus vorgenannten Gründen ist die Regelung in der Praxis unumgänglich. Es entspricht im Übrigen der Verzahnung von Vorsteuer und Ausgangsumsatzsteuer, dass beide Geschäftspartner aufzeichnen müssen.

 

Rz. 35

Der (demnächst) leistende Unternehmer muss über die vereinnahmten bzw. zu vereinnahmenden Beträge Rechnungen nach den üblichen Regeln ausstellen und die Entgelte getrennt aufzeichnen. Die Steuerschuld entsteht hier (wie bei der Ist-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.[3]

 

Rz. 36

Der die Zahlung leistende Unternehmer muss entsprechend aufzeichnen. Er erwirbt – trotz noch nicht erbrachter Leistung – den entsprechenden Vorsteuerabzug.

 

Rz. 37

Bei Erstellung der Endrechnung durch den leistenden Unternehmer muss darauf geachtet werden, dass die bereits vorher auf den Anzahlungsabrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer abgesetzt, d. h. als bereits vereinnahmte Umsatzsteuer ausgewiesen wird,[4] damit ein mehrfacher Vorsteuerabzug auf der Folgestufe verhindert wird. Wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan, schuldet der leistende Unternehmer die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer "nochmals",[5] da er sie "nochmals" (als im Gesamtrechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer) ausweist, ohne die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer davon getrennt auszuweisen.

[6]

[1] Zum Beispiel in der Baubranche.
[3] Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG; sogenannte "Mindest-Ist-Versteuerung".
[6] Vgl. die in Abschn. 14.8 Abs. 7, 8 UStAE beispielhaft aufgeführten Darstellungsmöglichkeiten für zulässige Endabrechnungen i. S. d. § 14 Abs. 5 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge