Rz. 18

Bei kleineren Unternehmen i. S. d. § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr (Schätzung zu Jahresbeginn) 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Bei Existenzgründern beträgt die Umsatzgrenze im laufenden ersten Kalenderjahr 22.000 EUR.[1] Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG entrichten zwar keine Umsatzsteuer, sie haben aber auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Steuern auf die von ihnen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen gehen also in die Kosten ein (aus diesem Grunde besteht die Möglichkeit für die Steuerpflicht zu optieren). Für Kleinunternehmer beschränkt sich die Aufzeichnungspflicht auf die vereinnahmten Umsatzerlöse. Dies dient der Kontrolle der oben genannten Umsatzgrenzen, die ihrerseits auf Vereinnahmung (Ist-Besteuerung) basieren.

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