Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist dieser Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO. Da auf ihn die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, treten bereits mit seiner Bestellung die Uneinbringlichkeit der Entgelte und die Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile ein. Die in den offenen Forderungen des Schuldners enthaltene Umsatzsteuer ist somit spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters zu berichtigen.[1] Es handelt sich dabei um die erste Berichtigung, die zu einem Erstattungsanspruch an das Finanzamt führt.

Vereinnahmt später der starke vorläufige Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren oder der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren das uneinbringlich gewordene Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung, die vor Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters erbracht worden ist, ist die in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung erneut zu berichtigen.[2] Diese aufgrund der Vereinnahmung vorzunehmende Steuerberichtigung (zweite Berichtigung) begründet eine sonstige Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bei Vereinnahmung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter[3] bzw. eine sonstige Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter.[4] Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ist die Berichtigung aufgrund der Uneinbringlichkeit rückgängig zu machen.

Für Steuerbeträge aus Umsätzen, die nach der Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeführt worden sind, kommt jedoch keine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG in Betracht. Diese Steuerbeträge gelten mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.[5]

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