Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags ab[1], wird das nicht fertiggestellte (Bau-)Werk zum Gegenstand der Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG.[2] In diesem Fall wird die Werklieferung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt.[3] Ein eventueller Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Insolvenzschuldner wegen nicht erbrachter Leistungsteile mindert als Zahlungsabzug das Entgelt. Die Umsatzsteuer für die Lieferung des nicht fertiggestellten Werks gehört – weil die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist – zu den Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO.

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