Zieht der Insolvenzverwalter mit Eigentumsvorbehalten belastete Ware – statt sie an den Eigentümer zurückzugeben – zur Insolvenzmasse und werden die entsprechenden Forderungen der Lieferanten nach § 103 InsO i. V. m. § 107 InsO voll aus der Masse erfüllt, waren nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Die Bezahlung durch den Insolvenzverwalter führte danach nicht zu einem erneuten Anwendungsfall des § 17 UStG.[1]

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung muss zunächst in diesem Fall spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter die Lieferantenforderung später erfüllt oder nicht. Wird ein uneinbringlich gewordenes Entgelt später wegen der Bezahlung durch den Insolvenzverwalter vom Gläubiger nachträglich vereinnahmt, ist der Vorsteuerabzug des Insolvenzschuldners erneut zu berichtigen.[2] Die erneute Berichtigung führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung.

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