Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung (vollständige Bezahlung der offenen Lieferantenrechnung) ab[1], kann der Lieferant (sog. Vorbehaltsverkäufer) vom Vertrag zurücktreten und die Aussonderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aus der Insolvenzmasse verlangen.[2] Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, handelt es sich aus Sicht des Lieferanten umsatzsteuerlich um die Rückgängigmachung einer Lieferung. Soweit der Insolvenzschuldner (sog. Vorbehaltskäufer) aus den Lieferantenrechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, ist dieser rückgängig zu machen.[3] Der Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts gegen den Insolvenzschuldner ist eine zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderung, da er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war.[4]

Wenn über das Vermögen eines Vorbehaltskäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind die Forderungen von Lieferanten, die sich bis zur Bezahlung das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten haben, trotz dieser Sicherung als uneinbringlich anzusehen.[5] Der Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzverwalter hat deshalb den für diese Lieferungen früher in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen.[6] Auch in diesem Fall handelt es sich bei dem Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts um eine Insolvenzforderung, die vom Finanzamt zur Tabelle anzumelden ist.

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