Insolvenzverwalter können neben den üblichen steuerpflichtigen Umsätzen möglicherweise auch steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließen (z. B. Veräußerung eines Grundstücks des Unternehmensvermögens umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). In diesem Fall ist die Vorsteuer nach der Verwaltungsauffassung entsprechend § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.[1] Allerdings hat der BFH im Fall einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, entschieden, dass die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgeführten Verwertungsumsätze nicht maßgeblich für die Vorsteueraufteilung sind. Vielmehr richtet sich der Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteueraufteilung nach den bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätzen.[2] Diese Grundsätze gelten insbesondere für Rechnungen über das Honorar des Insolvenzverwalters. Sie gelten nach der BFH-Rechtsprechung[3] auch für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen selbstständiger Dritter, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse wirksam verpflichtet hat. Wurde ein Rechtsanwalt vom Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, ob Kommanditisten wegen der Rückzahlung von Kapital haften, sind die Anwaltsleistungen nachträgliche, mit der früheren (steuerpflichtigen) Unternehmertätigkeit der KG zusammenhängende Leistungsbezüge, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Zum Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten hat das FG Münster entschieden, dass die Steuerberaterleistungen bei einem zunächst fortgeführten Unternehmen ausschließlich der (steuerpflichtigen) Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind und nicht teilweise auch einer im Rahmen der Vermögensverwertung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstücksveräußerung. Somit ist die Vorsteuer aus derartigen Steuerberatungskosten voll abziehbar.[4]

[1] Vgl. OFD Münster, Kurzinfo USt Nr. 9/2011 v. 15.6.2011, UR 2011 S. 923.
[4] Vgl. FG Münster, Urteil v. 4.5.2020, 5 K 546/17 U, DB 2020 S. 30, UStB 2020 S. 245, rkr.; siehe hierzu auch Seifert, StuB 23/2020, S. 955.

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