Der Insolvenzverwalter kann selbstständige Dritte beauftragen, bestimmte Arbeiten im Rahmen der Insolvenzverwaltung zu übernehmen (z. B. Gutachter, Rechtsanwälte, Steuerberater). Solche Leistungen Dritter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit kann der Insolvenzverwalter entweder kraft Amtes für die Insolvenzmasse oder persönlich beziehen. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen Dritter steht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat.[1]

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