Die Leistungen sowohl eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters als auch eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters werden zwar auch an den Insolvenzschuldner erbracht, aber zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt, auch wenn durch die Handlungen des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten und durch die Handlungen des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Befugnisse sowie des vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren fiktive Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO n. F. ausgelöst werden.

Da die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und auch die Leistungen des vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren regelmäßig erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet werden, kann der Vorsteuerabzug erst in einem Voranmeldungszeitraum nach Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden. Somit ist die Vorsteuer aufgrund der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. des vorläufigen Sachwalters ausgewiesenen Umsatzsteuer mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.[1]

[1] Zu den Einzelheiten der Verrechnung von Vorsteuerbeträgen aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung vgl. Viertelhausen, UR 2008, S. 873.

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