Hat der Insolvenzschuldner eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG erteilt[1], handelt es sich hinsichtlich der darin unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer um eine Insolvenzforderung, wenn diese Rechnung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer auch im Zeitpunkt der Ausgabe (Erteilung) der Rechnung. Bei der Erteilung einer derartigen Rechnung durch den Insolvenzschuldner oder den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich dagegen um eine Masseforderung i. S. d. § 55 InsO.

[1] Vgl. Abschn. 14c.2 UStAE.

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