Besteuert der Insolvenzschuldner seine Umsätze entsprechend § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istbesteuerung[1]), entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Einziehung der Forderung. Entsteht somit im Fall der Istbesteuerung die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist nicht die Ausführung der Leistung maßgebend, sondern der Zeitpunkt, in dem die Zahlung beim Insolvenzschuldner eingeht:

  • Bei Zahlungseingängen vor Verfahrenseröffnung handelt es sich bei der darauf entfallenden Umsatzsteuer grundsätzlich um eine Insolvenzforderung; bei Vereinnahmung der Zahlungen durch einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren ist jedoch § 55 Abs. 4 InsO zu beachten.[2]
  • Bei Zahlungseingängen nach der Verfahrenseröffnung handelt es sich hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst dann um eine Masseforderung, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Umsatz vor Verfahrenseröffnung ausgeführt worden ist.[3]

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