Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner. Eine Umsatzsteuerforderung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzschuldner ist danach begründet, wenn der umsatzsteuerliche Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist.[1] Nach der Rechtsprechung des BFH ist entscheidend, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Danach ist ein Steueranspruch immer dann Insolvenzforderung, wenn er vor Eröffnung des Verfahrens in der Weise begründet worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Ist von einer Tatbestandsverwirklichung erst nach Insolvenzeröffnung auszugehen und wurde der sich aus einer Besteuerungsgrundlage ergebende Steueranspruch entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet, liegt dagegen eine Masseforderung vor.[2]

 
Hinweis

Abgrenzung "Begründetsein" von "Entstehung der Steuerschuld"

Das insolvenzrechtliche "Begründetsein" der Umsatzsteuer darf nicht mit der steuerrechtlichen "Entstehung der Umsatzsteuerschuld" verwechselt werden.[3] Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuerschuld für einen im Laufe des Monats ausgeführten Umsatz mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Je nachdem, ob es sich bei dem Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer um einen Monatszahler, Vierteljahreszahler oder Jahreszahler handelt, entsteht die Steuerschuld somit erst am Ende des jeweiligen Kalendermonats, -vierteljahres oder -jahres. Das Entstehen der Steuer zum Ende des Voranmeldungszeitraums ist jedoch nicht maßgebend für die Frage, ob ein Steueranspruch des Finanzamts vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Auch die Fälligkeit der Umsatzsteuer nach § 18 UStG (Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abgeführt sein muss) ist nicht maßgebend.[4]

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