Der Unternehmer weist in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet, gesondert aus. In diesem Fall schuldet er auch den Mehrbetrag.[1]

Die Finanzverwaltung beschreibt hierzu im Umsatzsteueranwendungserlass folgende Hauptanwendungsfälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG:

  • für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde (z. B. anstelle des ermäßigten Steuersatzes i. H. v. 7 % erteilt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer);
  • für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z. B. bei einem Verkauf eines Grundstücks an einen Unternehmer und Option nach § 9 UStG weist der leistende Unternehmer Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, obwohl nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht);
  • für steuerfreie Leistungen;
  • für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i. S. d. § 1 Abs. 1aUStG) und außerdem
  • für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist[2] nicht mehr erhoben werden kann.[3]
 
Praxis-Tipp

Zu hoher Ausweis – Berichtigung möglich

Im Fall des zu hohen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehrbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.

Für die Berichtigung einer Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG ist dabei Folgendes zu beachten: Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Steuermehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.[4]

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