Fehlen Rechnungsangaben oder sind diese unzutreffend, ist eine Korrektur der Rechnung möglich. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen.[1]

 
Achtung

Nur der Rechnungsaussteller darf berichtigen

Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen – auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis handelt oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuer.

Dies gilt selbst dann, wenn der Rechnungsaussteller der "Ergänzung" zugestimmt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge