Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:

  • wenn ein Unternehmer in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den Niederlanden über eine ständige Niederlassung verfügt, von der aus Umsätze erbracht werden;
  • wenn ein ausländischer Unternehmer steuerpflichtige Umsätze an Leistungsempfänger erbringt, die keine niederländischen Unternehmer und Körperschaften sind;
  • wenn Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen in die Niederlande an Privatpersonen durchführen.
  • Einfuhren durch ausländische Unternehmer, denen innergemeinschaftliche Lieferungen folgen;
  • An- und Verkauf von bestimmten verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen und Schüttgütern;
  • innergemeinschaftlicher Erwerb in den Niederlanden;
  • wenn ein Unternehmer ohne Sitz in der EU elektronische Dienstleistungen für einen in den Niederlanden ansässigen Abnehmer erbringt, der kein Unternehmer ist.

Eine Registrierung erübrigt sich

  • wenn ein Unternehmen keinen Geschäftssitz in den Niederlanden hat, aber innerhalb der Niederlande für einen Unternehmer oder eine Einrichtung mit Geschäftssitz in den Niederlanden Dienstleistungen erbringt;
  • bei Vergabe von Unteraufträgen, Verleih von Arbeitskräften, Lieferung einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie sowie Lieferung von Altwaren und Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet.

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