Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, in seinen Rechnungen[1] entweder die ihm vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die USt-IdNr. anzugeben.[2] Unterlaufen bei der Angabe der USt-IdNr. in einer Rechnung Fehler, besteht die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur mit Rückwirkung.[3] Die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sind jedoch zwingend anzugeben, wenn über innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und Dienstleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 abgerechnet wird.[4]

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