EuGH und nachfolgend auch BFH hatten in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. beim Erwerber oder Dienstleistungsempfänger zwar ein Formerfordernis, aber kein materielles Tatbestandsmerkmal der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. der Ortsverlagerung bei EU-Dienstleistungen ist.[1] Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten und Irritationen – auch bei den Steuerpflichtigen – bewogen die EU-Mitgliedstaaten zur Änderung des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL (in Deutschland: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG). Danach setzt die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung mit Wirkung vom 1.1.2020 nunmehr ausdrücklich (zusätzlich) voraus, dass der Abnehmer für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als dem, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und er dem Lieferer diese gültige USt-IdNr. mitgeteilt hat. Ist der Erwerber noch nicht im Besitz einer gültigen USt-IdNr., weil sie ihm z. B. bei einer Neugründung noch nicht erteilt worden ist, und bestehen ansonsten keine Zweifel an dessen Eigenschaft als Steuerpflichtiger, kann die Steuerbefreiung nur in diesen Ausnahmefällen noch nachträglich gewährt werden.

 
Hinweis

Ohne USt-IdNr. des Erwerbers geht es nur im Ausnahmefall

Da die umsatzsteuerliche Abwicklung bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland in den meisten Unternehmen ein Massenverfahren von der Bestellung über die Fertigung bis zum Versand darstellt, muss der Nachweis einer gültigen USt-IdNr. beim Erwerber oder Dienstleistungsempfänger schon bei der Anlage und beim Nachhalten des Kundenstamms die Regel sein. Die USt-IdNr. des EU-ausländischen Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers und deren "Pflege" ist somit unabdingbarer Bestandteil eines funktionierenden Tax-Compliance-Systems.

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