Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist u. a. das körperliche Gelangen des Liefergegenstands in einen anderen Mitgliedstaat und die Verwendung einer ausländischen USt-IdNr. durch den Abnehmer, wobei der Unternehmer dies zu belegen und buchmäßig nachzuweisen hat, sowie beides in der Zusammenfassenden Meldung angeben muss.[1] Die ausländische USt-IdNr. symbolisiert, dass der Gegenstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat beim Erwerb den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

 
Praxis-Tipp

Bestätigungsabfrage

Bestehen beim Lieferanten Unsicherheiten über die Unternehmereigenschaft des Abnehmers, sollte gem. § 18 e UStG die Möglichkeit der Bestätigung der USt-IdNr. sowie der dazu gehörigen Angaben genutzt werden. Auch hier bietet das Bundeszentralamt für Steuern eine Online-Bestätigungsabfrage unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/.

Verwendet der inländische Abnehmer bei der Bestellung die ihm erteilte USt-IdNr., so signalisiert er seinem ausländischen Lieferanten, dass er hinsichtlich des Warenbezugs am Ort ihrer Registrierung steuerpflichtig ist. Selbst wenn dieser vom Bestimmungsort der bezogenen Ware abweicht, hat der Abnehmer ein Anrecht auf eine steuerfreie Lieferung, weil er gem. § 3 d Satz 2 UStG solange im Mitgliedstaat der Registrierung einen Erwerbstatbestand begründet, bis er nachweisen kann, dass er im Bestimmungsland seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.

In Abhängigkeit davon, in welchem EU-Mitgliedstaat die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. registriert ist, ergeben sich bei der Beteiligung an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft Möglichkeiten zur Nutzung der Vereinfachungsregelung gem. § 25 b Abs. 2 UStG.[2]

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