3.1 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben

Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist u. a. das körperliche Gelangen des Liefergegenstands in einen anderen Mitgliedstaat und die Verwendung einer ausländischen USt-IdNr. durch den Abnehmer, wobei der Unternehmer dies zu belegen und buchmäßig nachzuweisen hat, sowie beides in der Zusammenfassenden Meldung angeben muss.[1] Die ausländische USt-IdNr. symbolisiert, dass der Gegenstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat beim Erwerb den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

 
Praxis-Tipp

Bestätigungsabfrage

Bestehen beim Lieferanten Unsicherheiten über die Unternehmereigenschaft des Abnehmers, sollte gem. § 18 e UStG die Möglichkeit der Bestätigung der USt-IdNr. sowie der dazu gehörigen Angaben genutzt werden. Auch hier bietet das Bundeszentralamt für Steuern eine Online-Bestätigungsabfrage unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/.

Verwendet der inländische Abnehmer bei der Bestellung die ihm erteilte USt-IdNr., so signalisiert er seinem ausländischen Lieferanten, dass er hinsichtlich des Warenbezugs am Ort ihrer Registrierung steuerpflichtig ist. Selbst wenn dieser vom Bestimmungsort der bezogenen Ware abweicht, hat der Abnehmer ein Anrecht auf eine steuerfreie Lieferung, weil er gem. § 3 d Satz 2 UStG solange im Mitgliedstaat der Registrierung einen Erwerbstatbestand begründet, bis er nachweisen kann, dass er im Bestimmungsland seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.

In Abhängigkeit davon, in welchem EU-Mitgliedstaat die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. registriert ist, ergeben sich bei der Beteiligung an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft Möglichkeiten zur Nutzung der Vereinfachungsregelung gem. § 25 b Abs. 2 UStG.[2]

3.2 Bei sonstigen Leistungen

Seit dem 1.1.2010 gilt mit § 3a Abs. 2 UStG das Empfängerortprinzip für die meisten Fälle der sonstigen Leistung im B2B-Bereich. Für grundstücksbezogene Leistungen, kurzfristige Fahrzeugvermietungen, Personenbeförderungsleistungen, veranstaltungsbezogene Leistungen und Restaurationsleistungen gelten Sonderregelungen. Für die Bestimmung des Leistungsortes kommt es demnach maßgeblich auf den Ort an, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dieser wird durch die Verwendung der jeweiligen USt-IdNr. des Empfängers signalisiert.[1]

Wird demnach eine ausländische USt-IdNr. verwendet, liegt der Leistungsort im EU-Ausland. Es kann ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden und der Auftraggeber schuldet die Steuer im Land der Registrierung seiner USt-IdNr.[2]

Dieses Verfahren erleichtert erheblich die bis dahin komplizierten Ortsbestimmungen bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen. Die Verwendung der USt-IdNr. des Auftraggebers und deren Prüfung schafft insofern auch Vertrauensschutz für den Dienstleister hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerschuld.[3]

 
Praxis-Beispiel

Leistung einer Spedition

Die in Deutschland ansässige Spedition "Blitz" fährt im Auftrag eines in Belgien ansässigen Lieferanten von Frankreich nach Belgien. Beide Vertragspartner verwenden die USt-IdNrn. ihrer Ansässigkeitsstaaten.

Die Leistung von "Blitz" ist in Belgien steuerbar. Weil der Auftraggeber in Belgien Steuerschuldner ist, kann ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Der Umsatz ist unter Angabe der USt-IdNr. des belgischen Auftraggebers in der Zusammenfassenden Meldung von Blitz anzugeben.

Es versteht sich fast von selbst, dass in einer Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen das Indiz "USt-IdNr." sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers anzugeben ist.[4] Ihr buchmäßiger Nachweis dient somit der Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. der Ortsverlagerung bei Dienstleistungen.

3.3 Meldung der USt-IdNr. des Abnehmers als Steuerbefreiungsvoraussetzung

EuGH und nachfolgend auch BFH hatten in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. beim Erwerber oder Dienstleistungsempfänger zwar ein Formerfordernis, aber kein materielles Tatbestandsmerkmal der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. der Ortsverlagerung bei EU-Dienstleistungen ist.[1] Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten und Irritationen – auch bei den Steuerpflichtigen – bewogen die EU-Mitgliedstaaten zur Änderung des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL (in Deutschland: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG). Danach setzt die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung mit Wirkung vom 1.1.2020 nunmehr ausdrücklich (zusätzlich) voraus, dass der Abnehmer für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als dem, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und er dem Lieferer diese gültige USt-IdNr. mitgeteilt hat. Ist der Erwerber noch nicht im Besitz einer gültigen USt-IdNr., weil sie ihm z. B. bei einer Neugründung noch nicht erteilt worden ist, und bestehen ansonste...

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