Die Beantragung der USt-IdNr. kann formlos unter Angabe der erteilten Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes schriftlich erfolgen beim Bundeszentralamt für Steuern, – Außenstelle –, 66738 Saarlouis. Der Antrag kann aber auch online über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung gestellt werden (https://www.formulare-bfinv.de). Man benötigt hierfür ebenfalls die finanzamtsbezogene Steuernummer und das zuständige Finanzamt.

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, kann die Erteilung der USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. In beiden Fällen erfolgt der Bescheid über die erteilte USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern.

 
Praxis-Tipp

EURO-Adresse

Unternehmen firmieren im Geschäftsverkehr untereinander häufig abweichend von denjenigen Angaben, die für steuerliche Zwecke bei den Finanzbehörden gespeichert sind. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zusätzlich eine sog. EURO-Adresse speichern zu lassen, mit der Beanstandungen beim Datenabgleich im Kontrollverfahren vermieden werden können.

Im Fall der Organschaft hat ausschließlich der Organträger das Recht, für alle Organgesellschaften, die innergemeinschaftlich liefern bzw. erwerben oder Dienstleistungen erbringen bzw. in Anspruch nehmen, USt-IdNrn. zu beantragen. Bei der Antragstellung sind neben der Steuernummer des Organkreises der Name und die Anschrift des Organträgers und des zuständigen Finanzamts, sowie die Namen und Anschriften aller Organgesellschaften, deren Steuernummern und Finanzämter, bei denen diese ertragsteuerlich geführt werden, anzugeben. Wurde dem Organträger bereits eine USt-IdNr. erteilt, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Die Erteilung der USt-IdNr. ist ein Verwaltungsakt, der zur Sicherheit der Antragsteller ausschließlich auf schriftlichem Weg erfolgt.

 
Wichtig

USt-IdNr. kann begrenzt werden

Seit dem 1.1.2021[1] hat das nach § 21 AO zuständige Finanzamt die Möglichkeit, die erteilte USt-IdNr. zu begrenzen, wenn es ernsthafte Anzeichen oder Nachweise gibt, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten verwendet wird. Was genau der Gesetzgeber mit "Begrenzung" ausdrücken will, ist nicht klar definiert. Neben einer zeitlichen Begrenzung ist auch ein negativer Vermerk denkbar, wodurch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Bertoffenen nicht mehr ohne weiteres möglich sein wird.[2]

[1] Eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[2] Leipold, in Sölch/Ringleb: UStG Werkstand: 99. EL Oktober 22, § 27a Rn 18; § 27a Abs. 1a UStG.

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