BMF, 27.01.2000, IV D 2 - S 7175 - 3/00

Zu der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen privater Unternehmer im Vergleich zu anderen Unternehmern (amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) teile ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mit:

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Hierbei sind die zwischen Wohlfahrtsverband und Hausnotrufteilnehmer vereinbarten Leistungen und Entgelte mit den Leistungen und Entgelten von Erwerbsunternehmen zu vergleichen. Bieten Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren Leistungsentgelten an, wäre hierfür keine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.

Ob die Leistungen der Anbieter jedoch vergleichbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die von den zuständigen Landesfinanzbehörden im Besteuerungsverfahren überprüft werden. Angesichts der geschilderten Beispielsfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Leistungsangebot der Wohlfahrtsverbände privater Unternehmer in jedem Falle gleichartig ist.

Auf die angesprochenen Leistungen kann auch nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG angewandt werden. Hausnotrufsysteme gehören nicht zu den in Nr. 51 und 52 der Anlage des UStG aufgeführten Gegenständen. Eine Einbeziehung der Lieferungen von Hausnotrufsystemen in die Steuerermäßigung wäre nur durch Änderung des UStG (hier: der Anlage des UStG) möglich.

Eine entsprechende Änderung der Nr. 51 und 52 der Anlage des UStG ist aus EG-rechtlicher Sicht nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie i.V.m. AnhangH Kategorie 4 der 6. EG-Richtlinie jedoch nicht zulässig.

Auch eine „analoge” Anwendung der Kategorie 4 des AnhangsH der 6. EG-Richtlinie ist nicht möglich, da hinsichtlich des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes – ebenso wie für die Steuerbefreiungen – nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine enge Auslegung geboten ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

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