Behandlung von Restaurantgutscheinen: Berechtigt ein Restaurantgutschein dazu, diesen ausschließlich für Speisen und Getränke im Restaurant zu verwenden, unterlag bis zum 30.6.2020 die gesamte Leistung dem Steuersatz von 19 %. Konsequenz: Wurden Gutscheine in der Gastronomie ausgegeben, bevor bekannt war, dass sich der Steuersatz ab dem 1.7.2020 für ein Jahr ändern wird, handelte sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer sofort mit dem Verkauf der Gutscheine entstanden ist. Das gilt entsprechend, wenn der Gutschein nur dazu berechtigt hat, sich Essen zum Steuersatz von 7 % liefern zu lassen.

Kann ein Gutschein sowohl im Restaurant als auch für Essenslieferungen eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19 % oder 7 %) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.

Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der auch nach der Senkung des Steuersatzes eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7 % und 19 % bzw. 5 % und 16 %) unterliegen werden. Somit steht der Steuersatz nicht fest, sodass lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vorliegt.

Behandlung älterer Restaurantgutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch keine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19 % sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung zur Zahlung (auch) von Speisen eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Wenn aber die Umsatzsteuer einmal entstanden ist, kann der Verkauf eines Gutscheins mit steuerlicher Wirkung nicht rückgängig gemacht werden.

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